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Satzung des Freizeitreiter-Vereins Ruhrpott-Reiter e. V.

Stand 08/2018 

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der FRV Ruhrpott-Reiter e. V. mit Sitz in Duisburg ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Duisburg eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes NRW und durch den Stadtverband Duisburg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine im Rheinland und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins; Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt folgenden Zweck:

1. Sport

2. Umweltschutz

3. Tierschutz.

Diese Zwecke sollen verwirklicht werden durch:

1.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Umgang mit dem Pferd und Reiten.

1.2 Die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen.

1.3 Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft im Rahmen des Breitensports.

2.1 Die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.

3.1 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung, insbesondere bei Fragen zur Pferdehaltung von Nicht-Vereinsmitgliedern.

3.2 Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

6. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband der Reit- und Fahrvereine Rheinland e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des KRV, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft.

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, wenn sie mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich gekündigt worden ist.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

- gegen die Satzung oder gegen satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet, oder sich eines unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Die Höchstgrenze der Umlage beträgt die Höhe des Mitgliedsbeitrages je Kalenderjahr für passive und aktive Mitglieder sowie für Familien.

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungs-weise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 6

Organe

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

 

§ 7

Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Jugendliche und Kinder haben nur durch die Vertretung ihrer Eltern Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern

- die Jahresrechnung

- die Entlastung des Vorstandes

- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

- die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an

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- bis zu vier weiteren Mitgliedern

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungs-berechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 10

Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.

- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist.

- die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§ 11

Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Pferdesportverband Rheinland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.